Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Law
/
TSV · Tierseuchenverordnung
Art. 257b
Art. 257a
Art. 258
Zurück zum Gesetz
Art. 257b
Art. 257a
Art. 258
916.401
TSV
Federal Council Ordinance
01.09.1995
Originalquelle
In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:
Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.
Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.