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Art. 237a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.
  2. Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt.
  3. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.

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