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Art. 238

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers.
  2. Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.
  3. Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
    1. 1 das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird;
    2. 2 die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
    3. die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP3entsorgt wird.
  4. Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:
    1. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde;
    2. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  3. SR 916.441.22

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