Zurück zum Gesetz

Art. 237

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.
  2. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.