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Art. 229h

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist.

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