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Art. 229i

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.
  2. Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.

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