916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.
Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen.
Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen.
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