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Art. 104

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen.
  2. Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.
  3. Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand.

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