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Art. 103

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die Sperre über ansteckungsverdächtige Rinderbestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis der ansteckungsverdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben haben.
  2. Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

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