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Art. 105

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.
  2. Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit1anerkannten Untersuchungsmethoden.
  3. Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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