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Art. 41

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle

Hauseigentümern, die zur weiteren Verbilligung der Mietzinse die Verzinsung des Eigenkapitals aufgeschoben haben und aus wichtigen Gründen gezwungen sind, die Liegenschaft oder die Wohnung zu verkaufen, gewährleistet der Bund einen Verkaufspreis, der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufs- und Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.

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