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Art. 40

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzinsplan zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Finanzierungs- und Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden.
  2. Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit:
    1. sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind; und
    2. die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind.1
  3. Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.2
  4. .3
  5. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099;BBl 2002 2829).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099;BBl 2002 2829).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft vom 21. März 2009 bis 31. Dez. 2012 (AS 2009 1171;BBl 2009 1063).

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