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WEG · Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Art. 32
Art. 31
Art. 33
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Art. 32
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Art. 33
843
WEG
Federal Act
01.01.1975
Originalquelle
Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften.
Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.
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