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Art. 12

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle

Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau vermitteln und verbürgen.1Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).

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