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Art. 11

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den Rechtsschutz.
  2. Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8–10 dürfen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.

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