Zurück zum Gesetz

Art. 46

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
  2. Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
  3. Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.