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Art. 47

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.
  2. Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
  3. In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:
    1. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Beauftragten zu erbringen sind;
    2. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung.

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