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Art. 45

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sowie deren Änderungen sind gebührenfrei.
  2. Für Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

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