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WFG · Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 17
Art. 16
Art. 18
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Art. 17
Art. 16
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842
WFG
Federal Act
01.10.2003
Originalquelle
Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird.
Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.
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