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Art. 16

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.
  2. Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
  3. Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.

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