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WFG · Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 16
Art. 15
Art. 17
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Art. 16
Art. 15
Art. 17
842
WFG
Federal Act
01.10.2003
Originalquelle
Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.
Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.
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