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Art. 18

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt.
  2. Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.

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