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Art. 117a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 92 Abs. 3 AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.

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