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Art. 118

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 84 AVIG)

  1. Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.
  2. Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.

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