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Art. 117

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Arbeitslosenkassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.

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