Zurück zum Gesetz

Art. 116

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

  1. Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.
  2. Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Arbeitslosenkasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.