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Art. 112

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

  1. Die Arbeitslosenkasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.
  2. Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Arbeitslosenkasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.
  3. Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Arbeitslosenkasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.

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