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Art. 111b

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 88 Abs. 2terAVIG) Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Arbeitslosenkasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.

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