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Art. 113

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Weisungen.
  2. Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Arbeitslosenkasse die entsprechenden Beträge.
  3. Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.

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