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Art. 111a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 88 Abs. 2bisAVIG)

  1. Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
  2. Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest.

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