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Art. 108

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)

  1. Die Arbeitslosenkassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
  2. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Arbeitslosenkassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

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