837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)
Die Arbeitslosenkassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Arbeitslosenkassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.