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Art. 107

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG) Die Arbeitslosenkassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.

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