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Art. 120b

837.0AVIGFederal Act01.01.1983Originalquelle
  1. Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025–2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.
  2. Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.

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