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Gegen Entscheide des SECO und der Ausgleichsstelle kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; damit weicht Art. 101 AVIG vom im ATSG vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen Instanzenzug ab.
“Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).”
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Die Bestimmungen des ATSG sind anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich davon abweicht; als relevantes Beispiel wird in den Quellen die vom ATSG abweichend geregelte Beschwerdeinstanz in Art. 101 AVIG genannt.
“Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (Art. 101 AVIG).”
“Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorsieht, was - sofern in diesem Zusammenhang relevant - nur hinsichtlich der vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).”
Die Übergangsregelung des Gesetzgebers (Art. 82a ATSG) bestimmt, dass für beim erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (Inkrafttreten: 1.1.2021) bereits hängige Beschwerden das bisherige Recht anwenden. Demgegenüber unterliegen Beschwerden, die erst nach dem 1.1.2021 hängig werden, dem neuen Recht (z. B. Art. 101 AVIG) (Art. 82a ATSG e contrario).
“Das Übergangsrecht richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält (BGE 148 V 162 E. 3.2.1, BGE 144 II 3260 E. 2.1.1, BGE 139 II 470 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 290, 292). Der Gesetzgeber hat für diese Änderung des ATSG ausdrücklich eine Übergangsbestimmung erlassen. Sie hat folgenden Wortlaut: "Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht" (Art. 82a ATSG). Die Änderung ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Das erstinstanzliche Gericht kann das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 ATSG) oder das Bundesverwaltungsgericht sein (Art. 101 AVIG). Die Übergangsbestimmung besagt: Für alle Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten (vor dem 1. Januar 2021) schon hängig sind, gilt das bisherige Recht. Der Umkehrschluss besagt: Für alle Beschwerden, die erst nach dem Inkrafttreten (nach dem 1. Januar 2021) hängig werden, gilt das bisherige Recht nicht (Art. 82a ATSG e contrario). Wenn eine Beschwerde durch Umkehrschluss unter die Bestimmung fällt, beruft dies das neue Recht, das mit dem Inkrafttreten grundsätzlich sofort gilt. Eine Weitergeltung des bisherigen Rechts ist alsdann ausgeschlossen. Da das Gesetz eine eindeutige Übergangsbestimmung aufstellt, bleibt kein Raum, die intertemporalrechtliche Anknüpfung anders vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 4. Juli 2023 hängig geworden; dementsprechend ist aufgrund der Übergangsbestimmung das neue Recht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine (unzulässige) echte Rückwirkung vor. Eine Rückwirkung ist echt, wenn das neue Recht auf abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist; sie ist unecht, wenn das neue Recht auf andauernde Sachverhalte Anwendung findet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
“Das Übergangsrecht richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält (BGE 148 V 162 E. 3.2.1, BGE 144 II 3260 E. 2.1.1, BGE 139 II 470 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 290, 292). Der Gesetzgeber hat für diese Änderung des ATSG ausdrücklich eine Übergangsbestimmung erlassen. Sie hat folgenden Wortlaut: "Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht" (Art. 82a ATSG). Die Änderung ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Das erstinstanzliche Gericht kann das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 ATSG) oder das Bundesverwaltungsgericht sein (Art. 101 AVIG). Die Übergangsbestimmung besagt: Für alle Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten (vor dem 1. Januar 2021) schon hängig sind, gilt das bisherige Recht. Der Umkehrschluss besagt: Für alle Beschwerden, die erst nach dem Inkrafttreten (nach dem 1. Januar 2021) hängig werden, gilt das bisherige Recht nicht (Art. 82a ATSG e contrario). Wenn eine Beschwerde durch Umkehrschluss unter die Bestimmung fällt, beruft dies das neue Recht, das mit dem Inkrafttreten grundsätzlich sofort gilt. Eine Weitergeltung des bisherigen Rechts ist alsdann ausgeschlossen. Da das Gesetz eine eindeutige Übergangsbestimmung aufstellt, bleibt kein Raum, die intertemporalrechtliche Anknüpfung anders vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 4. Juli 2023 hängig geworden; dementsprechend ist aufgrund der Übergangsbestimmung das neue Recht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine (unzulässige) echte Rückwirkung vor. Eine Rückwirkung ist echt, wenn das neue Recht auf abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist; sie ist unecht, wenn das neue Recht auf andauernde Sachverhalte Anwendung findet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
Art. 101 AVIG begründet eine vom ATSG abweichende Beschwerdeordnung: Beschwerden gegen Entscheide des SECO und gegen Entscheide der Ausgleichsstelle sind beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Das Verfahrensrecht richtet sich demnach nach dem VwVG; die Bestimmungen des ATSG gelten nur subsidiär bzw. insoweit, als das AVIG nicht ausdrücklich abweicht.
“Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (Art. 101 AVIG).”
“Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).”
“Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorsieht, was - sofern in diesem Zusammenhang relevant - nur hinsichtlich der vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).”
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