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Art. 120a

837.0AVIGFederal Act01.01.1983Originalquelle
  1. In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
  2. Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.

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