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Art. 18f

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21c FamZG und der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.
  3. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.

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