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Art. 18e

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Das BSV kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21c FamZG.
  2. Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.
  3. Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das BSV sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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