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Art. 18g

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters mit.
  2. Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.

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