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Art. 19b

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 21a Abs. 4 Bst. b EOG)

  1. Das Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthält folgende Daten:
    1. die folgenden Daten der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Wohnadresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer;
    2. die Daten zum Dienst, insbesondere die Kontrollnummer, das Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl oder Einberufung, die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung, Mutationen und die Anzahl besoldete Diensttage;
    3. die folgenden Daten zu den Kindern der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Kindesverhältnis, den Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls das Formular zu Pflegekindern und zu Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten;
    4. die Angaben zu den zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung;
    5. die Angaben zur vordienstlichen Tätigkeit;
    6. die Angaben zur Auszahlung der Entschädigung;
    7. die Dokumente zur Bescheinigung der in den Buchstaben a–f angegebenen Daten, sofern diese nicht aus einem der in Artikel 21a Absatz 2 EOG genannten Informationssysteme oder Register stammen;
    8. die technischen Daten betreffend die Anmeldungsabwicklung.
  2. Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung übermittelt:
    1. sobald die dienstleistende Person die Anmeldung im Informationssystem freigegeben hat;
    2. sobald eine Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular eingereicht wurde; oder
    3. auf Antrag einer nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugten Person.

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