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Art. 19a

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

  1. Die zuständige Ausgleichskasse erhält die Anmeldung, sobald die dienstleistende Person sie im Informationssystem nach Artikel 21a EOG freigegeben hat.
  2. Wird die Anmeldung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung freigegeben, so lässt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) der dienstleistenden Person das offizielle Papierformular zukommen.
  3. Erfolgt die Anmeldung mittels des offiziellen Papierformulars, so muss die dienstleistende Person dieses selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

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