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Art. 19c

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 21a Abs. 4 Bst. d EOG)

Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 21a EOG haben:

  1. die dienstleistende Person zur Ergänzung und zur Freigabe der Anmeldung;
  2. die zuständige Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung;
  3. die ZAS für den Betrieb des Informationssystems.

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