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Art. 4

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
  1. Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031zugelassen ist an:
    1. Bundesübungen und Vorübungen dazu;
    2. Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu;
    3. Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu;
    4. Nachschiesskursen;
    5. Verbliebenenkursen.
  2. Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übungen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als:
    1. eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission;
    2. Funktionär oder Zeiger.

Footnotes

  1. SR 512.31

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