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Art. 3

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle

Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:

  1. Jungschützenkursen;
  2. Militärpilotenkursen;
  3. Fallschirmaufklärerkursen;
  4. Funkaufklärerkursen (Morsekurse);
  5. Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
  6. Pontonierkursen;
  7. Jungmotorfahrerkursen;
  8. Train- und Veterinärkursen;
  9. Schmiedekursen;
  10. 1 Sanitätskursen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3861).

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