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Art. 5

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
  1. Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:1
    1. ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe;
    2. gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und Organisationen;
    3. internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im In- und Ausland;
    4. Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.
  2. Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

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