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Art. 82

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.
  2. Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.
  3. Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.
  4. Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.

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