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Art. 113

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.1
  2. Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
  3. Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.2
  4. Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
    1. jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
    2. jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

1 commentary

N1.Prämienerhöhung nach wiederholten Ermahnungen

Bei wiederholten Ermahnungen droht in der Praxis regelmässig eine Prämienerhöhung von mindestens 20%; dies wird typischerweise bereits bei der dritten Ermahnung angekündigt.

2). Das ausserordentliche Verfahren soll (subsidiär) dann angewendet werden, wenn sicherheitswidrige Zustände aufgrund der Art der auszuführenden Arbeit oder der Arbeitsweise nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.1; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.1). Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im ordentlichen Verfahren festgestellten Sicherheitsverstösse sind auch im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prämienerhöhung (vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) "anzurechnen" (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3 mit Hinweis). Bei Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes spricht das Kontrollorgan im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Erst mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung (von mindestens 20%; vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) verfügt werde (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2 i.f.).