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Art. 70

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
    1. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung (KVG);
    2. Artikel 49 Absätze 1 und 3–6 KVG.
  2. Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

Footnotes

  1. SR 832.10

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