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Art. 69a

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
    1. Kalendarium der Behandlungen;
    2. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
    3. Diagnose.
  2. Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
  3. Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).

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