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Art. 33b

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2terUVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:
    1. das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des jeweiligen Unfalls;
    2. 1 für den Anteil des ersten Unfalls: der Betrag, den die Rente, die für den ersten Unfall gewährt wurde, bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2hätte, wenn sie nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht worden wäre;
    3. 3 für den Anteil des weiteren Unfalls: die Differenz zwischen dem Betrag nach Buchstabe b und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Referenzalters.
  2. Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist auf den gesamten Rentenbetrag anzuwenden.4
  3. Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen ist für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles massgebend.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  2. SR 831.10

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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