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Art. 33a

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2terUVG erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen.
  2. Nach Anpassung der Komplementärrente nach Artikel 33 Absatz 2 oder der Teuerungszulagen erfolgt die Kürzung auf dem neuen Betrag.

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