Zurück zum Gesetz

Art. 50

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Das Bundesamt prüft periodisch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Institutionen die gesetzmässige Verwendung der Bundesbeiträge; es kann bei den kantonalen Organen ergänzende Kontrollen durchführen.
  2. Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Bericht festgehalten, der den gemeinnützigen Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet wird.
  3. Zeigt es sich, dass die massgebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.